Auktionskalender
Verst. Bedingungen
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 Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

1. Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden nachfolgende Bedingungen anerkannt.

2.a) Alle zum Verkauf stehenden Gegenstände sind gebraucht und weisen teilweise erhebliche Gebrauchsspuren auf. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände fachkundig zu untersuchen. Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie - auch unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person - besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Gegenstände frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie. Eine Haftung für Sachmängel jeder Art ist - so nicht arglistige Täuschung vorliegt - ausgeschlossen. Dem Erwerber stehen - so nicht arglistige Täuschung vorliegt - die Rechte aus den §§ 437 ff BGB nicht zu.

2.b) Katalogangaben, wie z.B. technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit der Katalogangaben nicht ein, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Mündliche Angaben unserer Mitarbeiter sind unverbindlich, Irrtum vorbehalten. Eine vorherige Besichtigung wird ausdrücklich angeraten.

3. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände fest.

4. Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 14 Kalendertage oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.

5. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann ggf. den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neu ausbieten. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen oder der Zuschlag verweigert werden.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr, z.B. des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Fremdeinwirkung, Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.

7. Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem ebenfalls als Selbstschuldner.

8. Das vom Ersteigerer zu zahlende Aufgeld (Versteigerungsgebühr) beträgt 15 % des Höchstgebotes zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die fällige Zahlung, zuzüglich Provision und gesetzlicher MwSt., muss am Tag des Zuschlages geleistet werden. Die Zahlung hat in bar oder mit bankbestätigtem Scheck (nach Absprache auch mit einfachem Verrechnungsscheck) zu erfolgen. Bei Zahlung mit Scheck kann verlangt werden, dass die Demontage sowie der Abtransport erst nach Wertstellung des Scheckbetrages erfolgen darf. Bei Vorlage einer Scheckbestätigung unter Verzicht auf den banküblichen Vorbehalt wird die Freigabe zur Abholung sofort erteilt. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragte Mitarbeiter zu leisten. Der Versteigerer ist berechtigt, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder oder Nebenleistungen einzuziehen und einzuklagen.

9.a) Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original - Ausfuhrnachweise wird die Mehrwertsteuer auf die Warenlieferung, nicht jedoch auf die 15% Versteigerungsgebühr / Aufgeld, entsprechend nachfolgendem Vorgehen zurückerstattet:

Nach Ausfuhr der Waren übergibt der Käufer die vollständigen Exportnachweise an den Versteigerer, welcher diese Unterlagen an den Insolvenzverwalter weiterleitet. Der Käufer erhält vom Insolvenzverwalter in dem Monat, in dem die vollständigen Ausfuhrnachweise erbracht werden, eine korrigierte Rechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Die Ausfuhrnachweise werden vom Insolvenzverwalter im selben Monat beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Auszahlung der Mehrwertsteuer erfolgt durch den Insolvenzverwalter an den Käufer, wenn das Finanzamt die Lieferung als mehrwertsteuerfreie Lieferung anerkannt und die Erstattung der Mehrwertsteuer an den Insolvenzverwalter vorgenommen hat. Der Käufer akzeptiert, dass dieser Ablauf entsprechend der Voranmeldungszeiträume des Finanzamtes einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen kann.

9.b) Verkäufe über Waren, nicht jedoch die 15% Versteigerungsgebühr / Aufgeld, an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen. Wenn zum Versteigerungstag keine amtlich beglaubigte USt-ID-Nr. vorliegt, ist ebenfalls zunächst die MwSt. als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Diese wird dann analog obigem Punkt 9 a vom Insolvenzverwalter zurückerstattet, wenn die amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer vorliegt.

10. Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.

11. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern.

12. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen.

13.a) Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Abtransport muss innerhalb der angegebenen Termine erfolgen. Sollte der Abholtermin nicht eingehalten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z. B. weitere Lagerung, evtl. Auslagerung, Demontage und Abtransport. Der Käufer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am Eigentum der Verkäuferin, des Grundstückseigentümers oder des Mieters entstehen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Objekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, mit Kautionen zu belegen.

13.b) Bei Demontagetätigkeiten dürfen durch den Käufer am Gebäude keine Veränderungen ohne schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Soweit Leitungen durch Wände geführt werden, müssen diese Teile vom Käufer nicht abgebaut werden. Für das Verschließen entstehender Öffnungen innen, zum Beispiel bei Rohrleitungen oder bei unterflur-montierten Maschinenteilen, ist der Käufer nicht verantwortlich. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Öffnungen, Löcher oder Stufen in Fußböden gegen Unfallgefahr durch Warnschilder und Absperrungen abzusichern. Sollten Öffnungen durch die Außenwände oder Dach des Gebäudes entstehen, so hat der Käufer diese Öffnungen unmittelbar nach Demontage dauerhaft fachgerecht zu verschließen. Elektro-Zuleitungen, die im Gebäude verlegt sind, dürfen durch den Käufer nicht demontiert werden. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass gekaufte Maschinen ordnungsgemäß von diesen Zuleitungen abgetrennt werden, und dass diese Zuleitungen nach Demontage der Maschinen fachgerecht isoliert werden.

14. Das Betreten des Geländes des Verkäufers zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr. Das Inbetriebsetzen von Gegenständen ist strengstens untersagt.

15.a) Für alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie alle juristischen Personen gilt: Der Versteigerer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.b) Für alle Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt Ziffer 15 a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Haftung des Versteigerers bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist.

16. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche ohne vorherige Besichtigung, nach der Versteigerung oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

H&W GbR
Philipp-Reis-Strasse 13
28357 Bremen

Auktionatoren:
Markus Wigger
Christian Heuer


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HW-Auktionen_AGB_11-2007.pdf